Sonntag, 14. Februar 2016

WIE GEHTS WEITER..

Sg. Mitstreiter,  Mieter, Bewohner und Interessenten des Betrugsfalls WOGE-Realitäten GmbH
Wir waren auf Grund Ihrer Mitwirkung in der Lage weitere Sachverhalte sichtbar zu machen. Es wurden auf Grundlage Ihrer Urkunden und Dokumente weitere SV-Darstellungen bei der StA-Wien eingebracht.
Die Veröffentlichung der Protokolle der kontradiktorische Beschuldigtenvernehmungen der StA-Wien, der Beschuldigten der HV WOGE-Realitäten GmbH vom 23.06.2015  bzw. 09.09.2015 hat einen enormen Widerhall erzeugt und hat bewirkt, dass weitere sehr interessante Aspekte aufgezeigt wurden.  Lt. Strafanzeige sind die Verantwortlichen der WOGE. dessen Aussagen zur Klärung der Handlungen Ihnen zur Verfügung gestellt wurden.
  • GF Helene STRIZSIK (Fleihaus)
  • Günther FLEIHAUS sen.
  • Günter FLEIHAUS jun.
  • Anton FLEIHAUS jun.
  • Friedrich FLEIHAUS
  • Gertraude Mathauser (Fleihaus)
  • Richard FLEIHAUS
  • Christine AIGNER
Viele Betroffene haben sich echauffiert, dass die Aussagen der Beschuldigten offensichtlich abgesprochen und gestellt waren. Dies wurde auch der Ermittlungsbehörde bereits umgehend mitgeteilt. Wir gehen aber davon aus, dass die SV-Darstellungen die in Abreibt sind, jeden Zweifel ausräumen werden.
Da auch wir mit dem Fortschritt des Ermittlungsverfahren alles andere als glücklich sind, wurde beim Ministerium ein Antrag auf Überwachung des Ermittlungsverfahrens der StA-Wien eingebracht. Offenbar ist die StA-Wien zur Zeit sehr beschäftigt und leicht überfordert, ausserdem handelt es sich um eine der SPÖ nahestehenden Ethnie, die offenbar sakrosankt ist. Zumindest scheint dies so.
Das erklärtes Ziel ist es, das Lügengebäude der Verantwortlichen der WOGE niederzureissen und die Verantwortlichen die Ihnen zustehende Strafe zukommen zu lassen. Gemeinsam mit Ihrer Hilfe liegen ca. 600 Eingaben bei der StA-Wien unter der AZ 603 St17/11s vor.
Sie sind daher herzlich eingeladen, weitere Eingaben zu machen. Sie können diese auch gerne direkt an die Staatsanwaltschaft Wien
StA-Wien, Mag. Bernhard LÖW, 
1082 Wien,
AZ 603 St17/11s
einbringen, oder bei jede Polizeidienststelle in Wien eine entsprechende Eingabe machen. Auch Anonyme Beiträge sind willkommen.
Wichtig sind aber Ihre Zahlscheine und Überweisungsnachweise, da die WOGE bemüht, die Strafe gering zu halten. Sie versucht jegliche Prüfung vor dem Jahr 2006 abzuwenden und dadurch den finanziellen Schaden für die Gesellschaft möglichst klein zuhalten.
Strafrechtlich ist ohnehin der Zug abgefahren.
Sie sollten bedenken, dass lt. dem geltenden Recht  Opfer ein Recht auf Schadenersatz, über einen Zeitraum von 30 Jahren haben.
§ 1489 ABGB
Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren.
Mit anderen Worten, suchen Sie Ihre Zahlscheine und Kontoauszüge und holen Sie sich ihr Geld zurück. Wie stehen Ihnen gerne zur Seite.
Den Verantwortlichen der WOGE-REALITÄTEN GmbH - ausschliesslich Personen der Familie FLEIHAUS - wird gemäss der vorliegende Anzeige, u.a. organisierte Kriminalität und Bandenbildung etc. bzw. wörtlich:
Bildung und Teilnahme einer kriminellen Vereinigung, Komplizenschaft zur Vorbereitung einer Straftat, in Tateinheit schweren gewerbsmässigen Betrug und Steuerhinterziehung
vorgeworfen.
Es liegen zahlreiche Urkunden vor, aus denen hervorgeht, dass etliche weitere Firmen an den Handlungen im Sinne und mit Absprache der WOGE beteiligt waren. Es handelt sich um Handwerker wie Installateure, Elektriker und Dachdecker, aber auch um Planungsbüros und Rechtsanwaltskanzleien.
Der Sinn und Zweck einer derartigen Struktur ist leicht durchschaut. Es lassen sich grössere nicht rechtmässige Gewinne, leichter gemeinsam erzielen und man kann sich gegenseitig wunderbar schützen.
Es erklären sich daher auch die Handlungen iVm. diverse Instandsetzungen und Reparaturen von Dächer, Wasserschäden und Themen. In diesem Kontext wurden Subfirmen, meist aus dem Osten Europas beschäftigt, während die WOGE die tatsächlichen Versicherungsleistungen, die dem Mieter zugestanden wären, von der WOGE einbehalten wurden.
Wissen ist Macht und schafft Vorsprung. Deshalb wurde von der WOGE nie kommuniziert, nie abgerechnet und nie erklärt. Die Post wurde zum Teil nicht angenommen auf Anfrage wurde nie reagiert. Deshalb wurden sogar den Behörden gegenüber, sämtliche Nachweise verweigert. Nachweise sind immer gefährlich, diese schaffen Grundlagen, die dem Täter überführen lassen.
In Verbindung des von DDr. ALTENBERGER erstellten Gutachtens ist es uns gelungen, nachzuweisen, dass die von der WOGE gemachten Angaben, LUG & TRUG sind.
Es konnte nachgewiesen werden, dass die Verantwortlichen der WOGE gemeinsam mit dem Steuerberatungsbüro, A.M.T - STEUERBERATUNGS GMBH. - ein Einmann-Büro - dem von der StA-Wien eingesetzten Gutachter DDr. ALTENBERGER, sog. LUGURKUNDEN vorgelegt haben.
Eine entsprechende Strafanzeige gegen die Firma A.M.T - STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH liegt vor.
Auffallend ist, dass weder der Sachverständiger, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer DDr. ALTENBERGER, noch die StA-Wien, Mag. Bernhard LÖW bemerkt haben wollen, dass es sich hierbei um LUGURKUNDEN handelt, waren doch beide im Besitz der ORIGINALE.
Wir mussten einwenig nachhelfen und den Blick beider schärfen. In Folge wurde ein weiterer SV Dr. DENK bestellt.
Eine entsprechende Strafanzeige und Disziplinaranzeige gegen den SV DDr. ALTENBERGER wegen grobe Sorgfaltspflichtverletzungen sowie grober Fahrlässigkeit liegt vor. Man muss davon ausgehen, dass es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handelt. Entsprechend grob-mangelhaft ist das Ergebnis.
Stand der Dinge ist, dass die StA-Wien reagieren musste und weitere GUTACHTEN in Auftrag gegeben hat. Es wird ein GA von Seiten der Finanz-Polizei und ein weiteres vom SV Dr. DENK erwartet.
Beide Gutachtens der vorliegende Schriftverkehr vom Herbst 2015, sollten spätestens bis zum 31.12.2015 vorliegen.
Bis heute dem 12.Feb.2016 liegt keines der beiden Gutachten vor. Es liegt auch kein entsprechender Antrag auf Fristerstreckung oder eine Mitteilung vor, dass es zu Verzögerungen kommt.
Es ist daher davon auszugehen, dass beide Gutachten bereits hinter vorgehaltene Hand vorliegen. An dieser Stelle darf nicht übersehen werden, das die Staatsanwaltschaft in Wien durch und durch von der SPÖ durchgefärbt wurde und die Sachverständiger deren Handlanger sind.
Ein weiterer Strang der Ermittlungen ist die Tätigkeit bzw. Untätigkeit der verantwortlichen Behörden, die Jahrzehnten zugesehen haben, wie schwer-kriminelle tausende Mieter und Bewohner betrügen.
Mit anderen Worten, hier geht es darum die verantwortlichen Beamten in die Pflicht zu nehmen.
Im Mittelpunkt stehen hier die Personen der Magistrate, der SCHLICHTUNGSSTELLE (SPÖ) Muthgasse 62, 1190 Wien und die BEZIRK.

Mittwoch, 3. Februar 2016

HOMEPAGE WOGE GERICHTSBESCHLUSS

Sg. Mieter und Bewohner der WOGE-Realitäten GmbH
Der WOGE wurde gerichtlich mittels einer Einstweiligenverfügung des LG-Wien untersagt, die Unwahrheiten iVm. meiner Person auf Ihre Homepage zu verbreiten. Weitere Klagen iVm. der Verbreitung von Unwahrheiten auf der Homepage der WOGE sind im Gange.



RECHTSSACHE: 
Klagende Partei 
Dr. Willem Bisschop 
1. Beklagte Partei 
Woge Realitäten Gesellschaft m.b.H. Köstlergasse 7
1060 Wien 
vertreten durch: 
Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Hauptplatz 1
2130 Mistelbach 
2. Beklagte Partei 
Helene Strizsik Köstlergasse 7 1060 Wien 
Wegen: 
19.000,00 EUR samt Anhang (Sonstiger Anspruch - allgemeine Streitsache) 

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erlässt in obiger Rechtssache nachstehende 
Einstweilige Verfügung 
1.) Der Erstgegnerin der gefährdeten Partei wird aufgetragen, nachstehende Behauptungen 
WICHTIGE INFORMATION : Hauptverhandlung in der Strafsache gegen Dr. Mag. Willy Bernhard Maria BISSCHOP
am 31.Juli 2015 um 9 Uhr am Bezirksgericht Josefstadt
Sicher nur die erste von vielen ! 
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt, die Staatsanwaltschaft Wien und die Finanzbehörde ermitteln. 
Eine Entscheidung in der Sachwalterschaftsangelegenheit gegen Herrn Bisschop wird täglich erwartet. 
etc., etc., etc.,
oder ähnliche Behauptungen zu unterlassen sowie von der Homepage http://www.hausverwaltungwoge.at/aktuelles.html zu beseitigen. 
2.) Die einstweilige Verfügung wird bis zur rechtskräftigen Beendigung der gegenständlichen Klage erlassen. 
3.) Der Antrag der gefährdeten Partei, derzeit Gegnerin der gefährdeten Partei möge aufgetragen werden, die in Punkt 1.) genannten Äußerungen zu unterlassen, wird abgewiesen. 
4.) Die gefährdete Partei ist schuldig, der Zweitgegnerin der gefährdeten Partei die mit Euro 288,86 (darin Euro 48,14 an USt) bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. 

Begründung: 

Die gefährdete Partei begehrte in der am 12.1.2016 hg eingelangten, auf Widerruf und Unterlassung gerichteten Klage verbunden mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung den Gegnerinnen der gefährdeten Partei zu untersagen, diverse auf der Homepage der Erstgegnerin abrufbare Behauptungen oder ähnliche Behauptungen zu unterlassen. Sie führte dazu aus, dass diese unrichtigen, ehrenrührigen und kreditschädigenden Äußerungen der Gegnerinnen der gefährdeten Partei das absolute Recht der gefährdeten Partei auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf verletzen. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei zur Sicherung der Ansprüche notwendig, da durch den permanenten Eingriff in ihre Rechte ein unwiederbringlicher Schaden am Ruf drohe. Die Unterlassung der Äußerungen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über die Klage erscheine notwendig, um die Gefährdung und Beschädigung ihrer Rechte nach § 1330 Abs. 1 und 2 ABGB abzuwenden. 
Die Gegnerinnen der gefährdeten Partei bestritten, beantragten den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig abzuweisen und gestanden zunächst zu, dass sich die von der gefährdeten Partei angeführten „Passagen“ auf der Homepage der Erstgegnerin der gefährdeten Partei befinden und die Zweitgegnerin der gefährdeten Partei Geschäftsführerin der Erstgegnerin der gefährdeten Partei sei. Sie führten im Wesentlichen aus, dass eine Haftung der Geschäftsführerin für allfälliges Fehlverhalten der Erstgegnerin der gefährdeten Partei auch aus dem Antrag auf Erlassung einer einzelnen Verfügung nicht ersichtlich sei. Die von der gefährdeten Partei inkriminierten Aussagen würden nicht von der Zweitgegnerin stammen, so dass dieser gegenüber kein Unterlassungsanspruch bestehe. Es sei daher jedenfalls der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in diesem Umfang abzuweisen. Die auf der Homepage der Erstgegnerin veröffentlichten Aussagen seien wahrheitsgemäß und zutreffend. Es sei gegen die gefährdete Partei am Bezirksgericht Klagenfurt zu 4P 64/15g ein Sachwalterverfahren anhängig gewesen. Durch dieses Sachwalterverfahren habe sich die gefährdete Partei zahlreichen Gerichtsverfahren entziehen können, die deshalb unterbrochen worden seien. Da zwischenzeitig dieses Verfahren dem Vernehmen nach rechtskräftig eingestellt worden sei, habe die Erstgegnerin die Fortsetzung zahlreicher Verfahren beantragen können. Dass durch das Verhalten der gefährdeten Partei Personen geschädigt worden seien, zeige sich exemplarisch an der Mieterin Jennifer Hofer, die der gefährdeten Partei eine Vollmacht zur Vertretung vor der Schlichtungsstelle und vor Gericht erteilt habe und nun Verfahrenskosten ersetzen müsse. Es sei auch richtig, dass die gefährdete Partei versucht habe, die Erstgegnerin zur kostenlosen Überlassung des Dachbodens zu nötigen. In diesem Zusammenhang sei am 17.1.2013 eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet worden, die dieses Verfahren aber eingestellt habe. 
Durch Einholung eines Firmenbuchauszug betreffend die Erstgegnerin der gefährdeten Partei, Registereinsicht betreffend die gefährdete Partei und das Sachwalterschaftsverfahren sowie Aufrufen der Homepage der Erstgegnerin der gefährdeten Partei gilt nachstehender Sachverhalt als bescheinigt
Auf der mittels Impressum der Erstgegnerin der gefährdeten Partei zuordenbare Homepage hausverwaltungwoge.at finden sich unter den Reitern „Die Firma“, „Unser Angebot“, „Aktuelles“, „Ihr Vorteil“, „Kontakt“ und „Aktivitäten“ Subseiten, von denen die erstgenannte und die letzten beiden mit maximal einseitigem, d.h. ein Browserfenster nicht übersteigendem Inhalt versehen sind; die Unterseiten „Unser Angebot“ und „Ihr Vorteil“ weisen keinen Inhalt auf. Das Anklicken des Reiters „Aktuelles“ bzw. des Links „Für ausführlichere Information hier Klicken!“ führt zu nachstehendem – auf der Homepage mehrseitigen - Inhalt (der hier in anderer Formatierung, aber mit Fettdruck wie im Original wiedergegeben wird): 
Das Register weist derzeit ein offenes Verfahren der StA Wien auf. Die betreffend die gefährdete Partei geführte Sachwalterschaftssache zu 4P 64/15g des Bezirksgerichts Klagenfurt wurde wegen Fehlens der Voraussetzungen der Sachwalterbestellung mit Beschluss vom 7.7.2015, rechtskräftig seit 11.8.2015, eingestellt. Aus diesem Verfahren ergibt sich nicht die Diagnose Dissoziale Persönlichkeitsstörung. Ein derzeit offenes, gegen die gefährdete Partei geführtes Strafverfahren wegen Sachbeschädigung ist nicht ersichtlich. 
Die gefährdete Partei war Mieterin einer in einem von der Erstgegnerin verwalteten Haus situierten Wohnung. Dieses Bestandverhältnis besteht nicht mehr. 
Die Zweitgegnerin der gefährdeten Partei ist alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin seit 26.5.2004. 
Die zu 25 MSch 2/10 Y des Bezirksgerichts Floridsdorf antragstellende Partei Jennifer Hofer hat am 1.9.2015 protokollarisch die der gefährdeten Partei eingeräumte Vollmacht zur Vertretung vor Schlichtungsstelle und Gericht widerrufen, weil sie sich „von ihm nicht ordentlich vertreten“ fühlt und jetzt „Kosten des Verfahrens ersetzen“ muss. 
Die Erstgegnerin der gefährdeten Partei hat eine mit 17.1.2013 datierte Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts der schweren Erpressung und beharrlichen Verfolgung übermittelt. Dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellt. 
Die Erstgegnerin der gefährdeten Partei wurde als Verfahrenspartei von dem betreffend die gefährdete Partei geführten Sachwalterschaftsverfahren informiert. Es wurden durch das Bezirksgericht Klagenfurt diverse Noten an Staatsanwaltschaft und Gerichte zur Bekanntgabe der Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens versendet. 
Dieser Sachverhalt gilt als bescheinigt, da der Verfahrensstand und die Vorgänge dazu sowie derzeit offene Verfahren der gefährdeten Partei sich aus dem Register ergeben, die Eintragungen zur Erstgegnerin und zur Eigenschaft der Zweitgegnerin aus dem Firmenbuch. Das Protokoll vom 1.9.2015 wurde von den Gegnerinnen der gefährdeten Partei vorgelegt, es trägt die bezughabenden Fakten. Ebenso war entsprechend der vorgelegten Sachverhaltsdarstellung dieses Faktum als bescheinigt anzunehmen. Die Daten wurden von der Homepage der Erstgegnerin der gefährdeten Partei eins zu eins in den als bescheinigt angenommenen Sachverhalt übertragen, sie decken sich mit dem Vorbringen der gefährdeten Partei und wurden von den Gegnerinnen der gefährdeten Partei nicht bestritten. Die Kenntnis der Gegnerinnen der gefährdeten Partei wurde von diesen nicht in Abrede gestellt. Die fehlende Übereinstimmung der auf der Homepage der Erstgegnerin der gefährdeten Partei angegebenen „Diagnose“ Dissoziale Persönlichkeitsstörung mit jener im Sachwalterschaftsverfahren ergibt sich aus dem Einstellungsbeschluss. Ein Hinweis auf die Kenntnis der Gegnerinnen der gefährdeten Partei von der Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens findet sich in deren Vorbringen („konnte die Erstgegnerin der gefährdeten Partei eine Fortsetzung der zahlreichen Verfahren beantragen“). 

Rechtlich folgt: 
Einstweilige Verfügungen zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen können gemäß § 381 Z. 2 EO dann getroffen werden, wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Im gegenständlichen Fall geht es um den Anspruch der gefährdeten und klagenden Partei auf Schutz der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes, gefährdet durch die auf der Homepage der Erstgegnerin veröffentlichten Äußerungen. 
Derartige einstweilige Verfügungen können auch zur Sicherung von Unterlassungsansprüchen erlassen werden. Im konkreten Fall des hier relevanten § 381 Z. 2 zweiter Fall EO hat die gefährdete Partei zu bescheinigen, dass die Verfügung zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig ist. Ein Schaden ist dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten ist und die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist, Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist. Bei Eingriffen in die Privatsphäre von Menschen, insbesondere bei Eingriffen in ihre Ehre, ist Geldersatz nicht adäquat, weshalb immer ein unwiederbringlicher Schaden droht. Lediglich dann, wenn eine bloße Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des § 1330 Abs. 2 ABGB behauptet wird, treten als zusätzliche Voraussetzungen hinzu, dass nach Art und Intensität des Eingriffs im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung (prima facie) auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufes geschlossen werden kann (vergleiche Kodek in Angst/Oberhammer, EO 3 § 381, Rz 11 mwN). 
Da im gegenständlichen Fall nicht nur die Schädigung bloß wirtschaftlicher Interessen, sondern durch die Verknüpfung strafrechtlich relevanter Sachverhalte bzw. daraus resultierender Verfahren und psychischer Eigenschaften bzw. daraus resultierender Verfahren der gefährdeten Partei hergestellt werden, handelt es sich hier unzweifelhaft um einen Eingriff in die Privatsphäre der gefährdeten Partei, genauer einen Angriff gegen seine Ehre. Es war daher in dem Umfang, in dem eine Verknüpfung durch Nennung des gegen die gefährdete Partei geführten Sachwalterschaftsverfahrens und der in unmittelbarem Zusammenhang dazu wiedergegebenen, aus Wikipedia übernommenen Ausführungen zur „dissozialen Persönlichkeitsstörung“, der Verweis auf „persönliche psychische Faktoren“, die gefährdete Partei „zwanghaft Konflikt sucht“, die Angabe des Datums der Hauptverhandlung in der Strafsache gegen die gefährdete Partei mit dem Hinweis „sicher nur die erste von vielen!“ auf eine psychische Erkrankung der gefährdeten Partei hinweisen sollen, die einstweilige Verfügung zu erlassen. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass der von der Erstgegnerin angeführte Zweck der Information Dritter nur dann erfüllt sein kann, wenn aktuell richtige Informationen bekannt gegeben werden. Da derzeit kein Strafverfahren gegen die gefährdete Partei offen ist, das Pflegschaftsverfahren mit 11.8.2015 rechtskräftig eingestellt wurde, mangelt es darüber hinaus an der von der Erstgegnerin vorgeschützten Aktualität der Information. Es sind daher auch die Hinweise auf diverse Prüfungen „auf strafrechtliche Relevanz“, die ebenso wenig wie die zuvor dargestellten Zusammenhänge zwischen dem Pflegschaftsverfahren und der Eigenschaft der gefährdeten Partei dem Grundsatz der Aktualität verpflichtet sind, und die insgesamt vorliegende Verquickung der Themenbereiche Sachwalterschaftsverfahren und Strafverfahren zu unterlassen. 
Dies trifft nicht auf die bloße Mitteilung der Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens zu, da diesbezüglich ein Interesse der ehemaligen Mitmieter der gefährdeten Partei an dieser Information durchaus nachvollziehbar ist, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war. 
Der Grundsatz, dass eine einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung grundsätzlich nicht vorgreifen darf, durch sie also nicht das bewilligt werden darf, was die gefährdete Partei erst im Wege der Exekution erzwingen könnte, gilt nur für einstweilige Verfügungen nach §§ 379 und 381 Z. 1 EO, nicht aber für solche nach § 381 Z. 2 EO (vgl. Kodek in Angst/Oberhammer EO 3 Rz. 7 zu § 378). 
Der gegen die Zweitgegnerin gerichtete Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war mangels Zuordnung der inkriminierten Aussagen an diese und des Fehlens eines 
Zuordnungsvorbringens seitens der gefährdeten Partei, welches über den Hinweis der Geschäftsführereigenschaft derselben hinausgegangen wäre, abzuweisen. 
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 EO. Die gefährdete Partei hat den Antrag auf einstweilige Verfügung mit Euro 3.000 bewertet, diesem Ansatz sind die Gegnerinnen der gefährdeten Partei nicht entgegengetreten. Die Zweitgegnerin hat daher Anspruch auf die Hälfte des sich (mit Streitgenossenzuschlag) errechnenden Kostenbetrages (vgl. § 46 ZPO). Das geringfügige Unterliegen gegenüber der Erstgegnerin führt nicht zu einem Kostenersatzanspruch (vgl. § 43 Abs 2 ZPO). 

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, Abteilung 22 Wien, 01. Februar 2016
Mag. Alexander Fitz, Richter
Elektronische Ausfertigung 
gemäß § 79 GOG