Sonntag, 14. Februar 2016

WIE GEHTS WEITER..

Sg. Mitstreiter,  Mieter, Bewohner und Interessenten des Betrugsfalls WOGE-Realitäten GmbH
Wir waren auf Grund Ihrer Mitwirkung in der Lage weitere Sachverhalte sichtbar zu machen. Es wurden auf Grundlage Ihrer Urkunden und Dokumente weitere SV-Darstellungen bei der StA-Wien eingebracht.
Die Veröffentlichung der Protokolle der kontradiktorische Beschuldigtenvernehmungen der StA-Wien, der Beschuldigten der HV WOGE-Realitäten GmbH vom 23.06.2015  bzw. 09.09.2015 hat einen enormen Widerhall erzeugt und hat bewirkt, dass weitere sehr interessante Aspekte aufgezeigt wurden.  Lt. Strafanzeige sind die Verantwortlichen der WOGE. dessen Aussagen zur Klärung der Handlungen Ihnen zur Verfügung gestellt wurden.
  • GF Helene STRIZSIK (Fleihaus)
  • Günther FLEIHAUS sen.
  • Günter FLEIHAUS jun.
  • Anton FLEIHAUS jun.
  • Friedrich FLEIHAUS
  • Gertraude Mathauser (Fleihaus)
  • Richard FLEIHAUS
  • Christine AIGNER
Viele Betroffene haben sich echauffiert, dass die Aussagen der Beschuldigten offensichtlich abgesprochen und gestellt waren. Dies wurde auch der Ermittlungsbehörde bereits umgehend mitgeteilt. Wir gehen aber davon aus, dass die SV-Darstellungen die in Abreibt sind, jeden Zweifel ausräumen werden.
Da auch wir mit dem Fortschritt des Ermittlungsverfahren alles andere als glücklich sind, wurde beim Ministerium ein Antrag auf Überwachung des Ermittlungsverfahrens der StA-Wien eingebracht. Offenbar ist die StA-Wien zur Zeit sehr beschäftigt und leicht überfordert, ausserdem handelt es sich um eine der SPÖ nahestehenden Ethnie, die offenbar sakrosankt ist. Zumindest scheint dies so.
Das erklärtes Ziel ist es, das Lügengebäude der Verantwortlichen der WOGE niederzureissen und die Verantwortlichen die Ihnen zustehende Strafe zukommen zu lassen. Gemeinsam mit Ihrer Hilfe liegen ca. 600 Eingaben bei der StA-Wien unter der AZ 603 St17/11s vor.
Sie sind daher herzlich eingeladen, weitere Eingaben zu machen. Sie können diese auch gerne direkt an die Staatsanwaltschaft Wien
StA-Wien, Mag. Bernhard LÖW, 
1082 Wien,
AZ 603 St17/11s
einbringen, oder bei jede Polizeidienststelle in Wien eine entsprechende Eingabe machen. Auch Anonyme Beiträge sind willkommen.
Wichtig sind aber Ihre Zahlscheine und Überweisungsnachweise, da die WOGE bemüht, die Strafe gering zu halten. Sie versucht jegliche Prüfung vor dem Jahr 2006 abzuwenden und dadurch den finanziellen Schaden für die Gesellschaft möglichst klein zuhalten.
Strafrechtlich ist ohnehin der Zug abgefahren.
Sie sollten bedenken, dass lt. dem geltenden Recht  Opfer ein Recht auf Schadenersatz, über einen Zeitraum von 30 Jahren haben.
§ 1489 ABGB
Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren.
Mit anderen Worten, suchen Sie Ihre Zahlscheine und Kontoauszüge und holen Sie sich ihr Geld zurück. Wie stehen Ihnen gerne zur Seite.
Den Verantwortlichen der WOGE-REALITÄTEN GmbH - ausschliesslich Personen der Familie FLEIHAUS - wird gemäss der vorliegende Anzeige, u.a. organisierte Kriminalität und Bandenbildung etc. bzw. wörtlich:
Bildung und Teilnahme einer kriminellen Vereinigung, Komplizenschaft zur Vorbereitung einer Straftat, in Tateinheit schweren gewerbsmässigen Betrug und Steuerhinterziehung
vorgeworfen.
Es liegen zahlreiche Urkunden vor, aus denen hervorgeht, dass etliche weitere Firmen an den Handlungen im Sinne und mit Absprache der WOGE beteiligt waren. Es handelt sich um Handwerker wie Installateure, Elektriker und Dachdecker, aber auch um Planungsbüros und Rechtsanwaltskanzleien.
Der Sinn und Zweck einer derartigen Struktur ist leicht durchschaut. Es lassen sich grössere nicht rechtmässige Gewinne, leichter gemeinsam erzielen und man kann sich gegenseitig wunderbar schützen.
Es erklären sich daher auch die Handlungen iVm. diverse Instandsetzungen und Reparaturen von Dächer, Wasserschäden und Themen. In diesem Kontext wurden Subfirmen, meist aus dem Osten Europas beschäftigt, während die WOGE die tatsächlichen Versicherungsleistungen, die dem Mieter zugestanden wären, von der WOGE einbehalten wurden.
Wissen ist Macht und schafft Vorsprung. Deshalb wurde von der WOGE nie kommuniziert, nie abgerechnet und nie erklärt. Die Post wurde zum Teil nicht angenommen auf Anfrage wurde nie reagiert. Deshalb wurden sogar den Behörden gegenüber, sämtliche Nachweise verweigert. Nachweise sind immer gefährlich, diese schaffen Grundlagen, die dem Täter überführen lassen.
In Verbindung des von DDr. ALTENBERGER erstellten Gutachtens ist es uns gelungen, nachzuweisen, dass die von der WOGE gemachten Angaben, LUG & TRUG sind.
Es konnte nachgewiesen werden, dass die Verantwortlichen der WOGE gemeinsam mit dem Steuerberatungsbüro, A.M.T - STEUERBERATUNGS GMBH. - ein Einmann-Büro - dem von der StA-Wien eingesetzten Gutachter DDr. ALTENBERGER, sog. LUGURKUNDEN vorgelegt haben.
Eine entsprechende Strafanzeige gegen die Firma A.M.T - STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH liegt vor.
Auffallend ist, dass weder der Sachverständiger, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer DDr. ALTENBERGER, noch die StA-Wien, Mag. Bernhard LÖW bemerkt haben wollen, dass es sich hierbei um LUGURKUNDEN handelt, waren doch beide im Besitz der ORIGINALE.
Wir mussten einwenig nachhelfen und den Blick beider schärfen. In Folge wurde ein weiterer SV Dr. DENK bestellt.
Eine entsprechende Strafanzeige und Disziplinaranzeige gegen den SV DDr. ALTENBERGER wegen grobe Sorgfaltspflichtverletzungen sowie grober Fahrlässigkeit liegt vor. Man muss davon ausgehen, dass es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handelt. Entsprechend grob-mangelhaft ist das Ergebnis.
Stand der Dinge ist, dass die StA-Wien reagieren musste und weitere GUTACHTEN in Auftrag gegeben hat. Es wird ein GA von Seiten der Finanz-Polizei und ein weiteres vom SV Dr. DENK erwartet.
Beide Gutachtens der vorliegende Schriftverkehr vom Herbst 2015, sollten spätestens bis zum 31.12.2015 vorliegen.
Bis heute dem 12.Feb.2016 liegt keines der beiden Gutachten vor. Es liegt auch kein entsprechender Antrag auf Fristerstreckung oder eine Mitteilung vor, dass es zu Verzögerungen kommt.
Es ist daher davon auszugehen, dass beide Gutachten bereits hinter vorgehaltene Hand vorliegen. An dieser Stelle darf nicht übersehen werden, das die Staatsanwaltschaft in Wien durch und durch von der SPÖ durchgefärbt wurde und die Sachverständiger deren Handlanger sind.
Ein weiterer Strang der Ermittlungen ist die Tätigkeit bzw. Untätigkeit der verantwortlichen Behörden, die Jahrzehnten zugesehen haben, wie schwer-kriminelle tausende Mieter und Bewohner betrügen.
Mit anderen Worten, hier geht es darum die verantwortlichen Beamten in die Pflicht zu nehmen.
Im Mittelpunkt stehen hier die Personen der Magistrate, der SCHLICHTUNGSSTELLE (SPÖ) Muthgasse 62, 1190 Wien und die BEZIRK.

Mittwoch, 3. Februar 2016

HOMEPAGE WOGE GERICHTSBESCHLUSS

Sg. Mieter und Bewohner der WOGE-Realitäten GmbH
Der WOGE wurde gerichtlich mittels einer Einstweiligenverfügung des LG-Wien untersagt, die Unwahrheiten iVm. meiner Person auf Ihre Homepage zu verbreiten. Weitere Klagen iVm. der Verbreitung von Unwahrheiten auf der Homepage der WOGE sind im Gange.



RECHTSSACHE: 
Klagende Partei 
Dr. Willem Bisschop 
1. Beklagte Partei 
Woge Realitäten Gesellschaft m.b.H. Köstlergasse 7
1060 Wien 
vertreten durch: 
Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Hauptplatz 1
2130 Mistelbach 
2. Beklagte Partei 
Helene Strizsik Köstlergasse 7 1060 Wien 
Wegen: 
19.000,00 EUR samt Anhang (Sonstiger Anspruch - allgemeine Streitsache) 

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erlässt in obiger Rechtssache nachstehende 
Einstweilige Verfügung 
1.) Der Erstgegnerin der gefährdeten Partei wird aufgetragen, nachstehende Behauptungen 
WICHTIGE INFORMATION : Hauptverhandlung in der Strafsache gegen Dr. Mag. Willy Bernhard Maria BISSCHOP
am 31.Juli 2015 um 9 Uhr am Bezirksgericht Josefstadt
Sicher nur die erste von vielen ! 
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt, die Staatsanwaltschaft Wien und die Finanzbehörde ermitteln. 
Eine Entscheidung in der Sachwalterschaftsangelegenheit gegen Herrn Bisschop wird täglich erwartet. 
etc., etc., etc.,
oder ähnliche Behauptungen zu unterlassen sowie von der Homepage http://www.hausverwaltungwoge.at/aktuelles.html zu beseitigen. 
2.) Die einstweilige Verfügung wird bis zur rechtskräftigen Beendigung der gegenständlichen Klage erlassen. 
3.) Der Antrag der gefährdeten Partei, derzeit Gegnerin der gefährdeten Partei möge aufgetragen werden, die in Punkt 1.) genannten Äußerungen zu unterlassen, wird abgewiesen. 
4.) Die gefährdete Partei ist schuldig, der Zweitgegnerin der gefährdeten Partei die mit Euro 288,86 (darin Euro 48,14 an USt) bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. 

Begründung: 

Die gefährdete Partei begehrte in der am 12.1.2016 hg eingelangten, auf Widerruf und Unterlassung gerichteten Klage verbunden mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung den Gegnerinnen der gefährdeten Partei zu untersagen, diverse auf der Homepage der Erstgegnerin abrufbare Behauptungen oder ähnliche Behauptungen zu unterlassen. Sie führte dazu aus, dass diese unrichtigen, ehrenrührigen und kreditschädigenden Äußerungen der Gegnerinnen der gefährdeten Partei das absolute Recht der gefährdeten Partei auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf verletzen. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei zur Sicherung der Ansprüche notwendig, da durch den permanenten Eingriff in ihre Rechte ein unwiederbringlicher Schaden am Ruf drohe. Die Unterlassung der Äußerungen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über die Klage erscheine notwendig, um die Gefährdung und Beschädigung ihrer Rechte nach § 1330 Abs. 1 und 2 ABGB abzuwenden. 
Die Gegnerinnen der gefährdeten Partei bestritten, beantragten den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig abzuweisen und gestanden zunächst zu, dass sich die von der gefährdeten Partei angeführten „Passagen“ auf der Homepage der Erstgegnerin der gefährdeten Partei befinden und die Zweitgegnerin der gefährdeten Partei Geschäftsführerin der Erstgegnerin der gefährdeten Partei sei. Sie führten im Wesentlichen aus, dass eine Haftung der Geschäftsführerin für allfälliges Fehlverhalten der Erstgegnerin der gefährdeten Partei auch aus dem Antrag auf Erlassung einer einzelnen Verfügung nicht ersichtlich sei. Die von der gefährdeten Partei inkriminierten Aussagen würden nicht von der Zweitgegnerin stammen, so dass dieser gegenüber kein Unterlassungsanspruch bestehe. Es sei daher jedenfalls der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in diesem Umfang abzuweisen. Die auf der Homepage der Erstgegnerin veröffentlichten Aussagen seien wahrheitsgemäß und zutreffend. Es sei gegen die gefährdete Partei am Bezirksgericht Klagenfurt zu 4P 64/15g ein Sachwalterverfahren anhängig gewesen. Durch dieses Sachwalterverfahren habe sich die gefährdete Partei zahlreichen Gerichtsverfahren entziehen können, die deshalb unterbrochen worden seien. Da zwischenzeitig dieses Verfahren dem Vernehmen nach rechtskräftig eingestellt worden sei, habe die Erstgegnerin die Fortsetzung zahlreicher Verfahren beantragen können. Dass durch das Verhalten der gefährdeten Partei Personen geschädigt worden seien, zeige sich exemplarisch an der Mieterin Jennifer Hofer, die der gefährdeten Partei eine Vollmacht zur Vertretung vor der Schlichtungsstelle und vor Gericht erteilt habe und nun Verfahrenskosten ersetzen müsse. Es sei auch richtig, dass die gefährdete Partei versucht habe, die Erstgegnerin zur kostenlosen Überlassung des Dachbodens zu nötigen. In diesem Zusammenhang sei am 17.1.2013 eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet worden, die dieses Verfahren aber eingestellt habe. 
Durch Einholung eines Firmenbuchauszug betreffend die Erstgegnerin der gefährdeten Partei, Registereinsicht betreffend die gefährdete Partei und das Sachwalterschaftsverfahren sowie Aufrufen der Homepage der Erstgegnerin der gefährdeten Partei gilt nachstehender Sachverhalt als bescheinigt
Auf der mittels Impressum der Erstgegnerin der gefährdeten Partei zuordenbare Homepage hausverwaltungwoge.at finden sich unter den Reitern „Die Firma“, „Unser Angebot“, „Aktuelles“, „Ihr Vorteil“, „Kontakt“ und „Aktivitäten“ Subseiten, von denen die erstgenannte und die letzten beiden mit maximal einseitigem, d.h. ein Browserfenster nicht übersteigendem Inhalt versehen sind; die Unterseiten „Unser Angebot“ und „Ihr Vorteil“ weisen keinen Inhalt auf. Das Anklicken des Reiters „Aktuelles“ bzw. des Links „Für ausführlichere Information hier Klicken!“ führt zu nachstehendem – auf der Homepage mehrseitigen - Inhalt (der hier in anderer Formatierung, aber mit Fettdruck wie im Original wiedergegeben wird): 
Das Register weist derzeit ein offenes Verfahren der StA Wien auf. Die betreffend die gefährdete Partei geführte Sachwalterschaftssache zu 4P 64/15g des Bezirksgerichts Klagenfurt wurde wegen Fehlens der Voraussetzungen der Sachwalterbestellung mit Beschluss vom 7.7.2015, rechtskräftig seit 11.8.2015, eingestellt. Aus diesem Verfahren ergibt sich nicht die Diagnose Dissoziale Persönlichkeitsstörung. Ein derzeit offenes, gegen die gefährdete Partei geführtes Strafverfahren wegen Sachbeschädigung ist nicht ersichtlich. 
Die gefährdete Partei war Mieterin einer in einem von der Erstgegnerin verwalteten Haus situierten Wohnung. Dieses Bestandverhältnis besteht nicht mehr. 
Die Zweitgegnerin der gefährdeten Partei ist alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin seit 26.5.2004. 
Die zu 25 MSch 2/10 Y des Bezirksgerichts Floridsdorf antragstellende Partei Jennifer Hofer hat am 1.9.2015 protokollarisch die der gefährdeten Partei eingeräumte Vollmacht zur Vertretung vor Schlichtungsstelle und Gericht widerrufen, weil sie sich „von ihm nicht ordentlich vertreten“ fühlt und jetzt „Kosten des Verfahrens ersetzen“ muss. 
Die Erstgegnerin der gefährdeten Partei hat eine mit 17.1.2013 datierte Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts der schweren Erpressung und beharrlichen Verfolgung übermittelt. Dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellt. 
Die Erstgegnerin der gefährdeten Partei wurde als Verfahrenspartei von dem betreffend die gefährdete Partei geführten Sachwalterschaftsverfahren informiert. Es wurden durch das Bezirksgericht Klagenfurt diverse Noten an Staatsanwaltschaft und Gerichte zur Bekanntgabe der Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens versendet. 
Dieser Sachverhalt gilt als bescheinigt, da der Verfahrensstand und die Vorgänge dazu sowie derzeit offene Verfahren der gefährdeten Partei sich aus dem Register ergeben, die Eintragungen zur Erstgegnerin und zur Eigenschaft der Zweitgegnerin aus dem Firmenbuch. Das Protokoll vom 1.9.2015 wurde von den Gegnerinnen der gefährdeten Partei vorgelegt, es trägt die bezughabenden Fakten. Ebenso war entsprechend der vorgelegten Sachverhaltsdarstellung dieses Faktum als bescheinigt anzunehmen. Die Daten wurden von der Homepage der Erstgegnerin der gefährdeten Partei eins zu eins in den als bescheinigt angenommenen Sachverhalt übertragen, sie decken sich mit dem Vorbringen der gefährdeten Partei und wurden von den Gegnerinnen der gefährdeten Partei nicht bestritten. Die Kenntnis der Gegnerinnen der gefährdeten Partei wurde von diesen nicht in Abrede gestellt. Die fehlende Übereinstimmung der auf der Homepage der Erstgegnerin der gefährdeten Partei angegebenen „Diagnose“ Dissoziale Persönlichkeitsstörung mit jener im Sachwalterschaftsverfahren ergibt sich aus dem Einstellungsbeschluss. Ein Hinweis auf die Kenntnis der Gegnerinnen der gefährdeten Partei von der Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens findet sich in deren Vorbringen („konnte die Erstgegnerin der gefährdeten Partei eine Fortsetzung der zahlreichen Verfahren beantragen“). 

Rechtlich folgt: 
Einstweilige Verfügungen zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen können gemäß § 381 Z. 2 EO dann getroffen werden, wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Im gegenständlichen Fall geht es um den Anspruch der gefährdeten und klagenden Partei auf Schutz der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes, gefährdet durch die auf der Homepage der Erstgegnerin veröffentlichten Äußerungen. 
Derartige einstweilige Verfügungen können auch zur Sicherung von Unterlassungsansprüchen erlassen werden. Im konkreten Fall des hier relevanten § 381 Z. 2 zweiter Fall EO hat die gefährdete Partei zu bescheinigen, dass die Verfügung zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig ist. Ein Schaden ist dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten ist und die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist, Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist. Bei Eingriffen in die Privatsphäre von Menschen, insbesondere bei Eingriffen in ihre Ehre, ist Geldersatz nicht adäquat, weshalb immer ein unwiederbringlicher Schaden droht. Lediglich dann, wenn eine bloße Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des § 1330 Abs. 2 ABGB behauptet wird, treten als zusätzliche Voraussetzungen hinzu, dass nach Art und Intensität des Eingriffs im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung (prima facie) auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufes geschlossen werden kann (vergleiche Kodek in Angst/Oberhammer, EO 3 § 381, Rz 11 mwN). 
Da im gegenständlichen Fall nicht nur die Schädigung bloß wirtschaftlicher Interessen, sondern durch die Verknüpfung strafrechtlich relevanter Sachverhalte bzw. daraus resultierender Verfahren und psychischer Eigenschaften bzw. daraus resultierender Verfahren der gefährdeten Partei hergestellt werden, handelt es sich hier unzweifelhaft um einen Eingriff in die Privatsphäre der gefährdeten Partei, genauer einen Angriff gegen seine Ehre. Es war daher in dem Umfang, in dem eine Verknüpfung durch Nennung des gegen die gefährdete Partei geführten Sachwalterschaftsverfahrens und der in unmittelbarem Zusammenhang dazu wiedergegebenen, aus Wikipedia übernommenen Ausführungen zur „dissozialen Persönlichkeitsstörung“, der Verweis auf „persönliche psychische Faktoren“, die gefährdete Partei „zwanghaft Konflikt sucht“, die Angabe des Datums der Hauptverhandlung in der Strafsache gegen die gefährdete Partei mit dem Hinweis „sicher nur die erste von vielen!“ auf eine psychische Erkrankung der gefährdeten Partei hinweisen sollen, die einstweilige Verfügung zu erlassen. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass der von der Erstgegnerin angeführte Zweck der Information Dritter nur dann erfüllt sein kann, wenn aktuell richtige Informationen bekannt gegeben werden. Da derzeit kein Strafverfahren gegen die gefährdete Partei offen ist, das Pflegschaftsverfahren mit 11.8.2015 rechtskräftig eingestellt wurde, mangelt es darüber hinaus an der von der Erstgegnerin vorgeschützten Aktualität der Information. Es sind daher auch die Hinweise auf diverse Prüfungen „auf strafrechtliche Relevanz“, die ebenso wenig wie die zuvor dargestellten Zusammenhänge zwischen dem Pflegschaftsverfahren und der Eigenschaft der gefährdeten Partei dem Grundsatz der Aktualität verpflichtet sind, und die insgesamt vorliegende Verquickung der Themenbereiche Sachwalterschaftsverfahren und Strafverfahren zu unterlassen. 
Dies trifft nicht auf die bloße Mitteilung der Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens zu, da diesbezüglich ein Interesse der ehemaligen Mitmieter der gefährdeten Partei an dieser Information durchaus nachvollziehbar ist, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war. 
Der Grundsatz, dass eine einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung grundsätzlich nicht vorgreifen darf, durch sie also nicht das bewilligt werden darf, was die gefährdete Partei erst im Wege der Exekution erzwingen könnte, gilt nur für einstweilige Verfügungen nach §§ 379 und 381 Z. 1 EO, nicht aber für solche nach § 381 Z. 2 EO (vgl. Kodek in Angst/Oberhammer EO 3 Rz. 7 zu § 378). 
Der gegen die Zweitgegnerin gerichtete Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war mangels Zuordnung der inkriminierten Aussagen an diese und des Fehlens eines 
Zuordnungsvorbringens seitens der gefährdeten Partei, welches über den Hinweis der Geschäftsführereigenschaft derselben hinausgegangen wäre, abzuweisen. 
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 EO. Die gefährdete Partei hat den Antrag auf einstweilige Verfügung mit Euro 3.000 bewertet, diesem Ansatz sind die Gegnerinnen der gefährdeten Partei nicht entgegengetreten. Die Zweitgegnerin hat daher Anspruch auf die Hälfte des sich (mit Streitgenossenzuschlag) errechnenden Kostenbetrages (vgl. § 46 ZPO). Das geringfügige Unterliegen gegenüber der Erstgegnerin führt nicht zu einem Kostenersatzanspruch (vgl. § 43 Abs 2 ZPO). 

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, Abteilung 22 Wien, 01. Februar 2016
Mag. Alexander Fitz, Richter
Elektronische Ausfertigung 
gemäß § 79 GOG 

Donnerstag, 21. Januar 2016

DIE STAATSANWALTSCHAFT WIEN

Sehr geehrte Mieter, Bewohner, Betroffene und Interessierte der Causa WOGE-REALITÄTEN GMBH.

Als erstes möchte ich mich für die Unterstützung bedanken, ohne die umfangreiche Informationen und Zusendungen von Dokumenten, wäre eine Aufklärung des Kriminalfalls nicht möglich.

Wie bereits erwähnt. nimmt die Causa WOGE-REALITÄTEN GMBH, Köstlergasse 7/II/14, 1060 Wien endlich Fahrt auf. Auf Grund Ihrer Eingaben und Darstellungen kommen wir die Klärung der Sache näher.

Wer ist die WOGE-Realitäten GmbH und wer nimmt die Verantwortlichen der WOGE-Realitäten GmbH in Schutz. Die WOGE-Realitäten GmbH ist ein reines Familienunternehmen der Familie FLEIHAUS. Zwei Bäcker haben 1966 die Firma WOGE-REALITÄTEN GMBH gegründet.

Ich habe in den letzten Jahren mehrfach, mit den obersten Hütern des österreichischen Rechts gesprochen und den beiden Herren die Sachverhalte geschildert.

Unisono reagierten beide Topjuristen prompt und unabhängig von einander gleich und meinten; das Problem liegt bei der StaatsanwaltschaftDies hat bereits WALTER GEIER seinerzeit Leiter der Antikorruptionsstaatsanwaltschaft in einer seiner letzen Interviews ebenso gemeint.

In Österreich gibt es meiner Meinung nach, ein Problem, nämlich die Justiz misst mit zweierlei Mass. Es hat den Eindruck, dass das geltende Recht, nicht für jeden gleich gilt. Bestimmte Personen, bestimmter Parteien (SPÖ) und Ethnien werden meiner Meinung nach gezielt geschützt.

So hat die Kripo in den ersten Wochen nach der Anzeige gegen die WOGE-REALITÄTEN GMBH, das Verfahren sofort eingestellt. Als Grund nannte man mir, dass Hr. GÜNTHER FLEIHAUS sen. gemeint hätte, dass dies alles nicht stimmt und ich lediglich ein Querulant sei.

Als ich die Kripo der KANDLGASSE, 1070 Wien daraufhin zur Verantwortung zog, rechtfertigte man sich, nicht zu wissen, was man tun soll; schliesslich habe man von wirtschaftlichen Belangen keine Ahnung. Das Verfahren musste auf Grund einer Anzeige von mir gegen die Verantwortlichen der Behörde, schliesslich fortgesetzt werden. 

Nach Monaten, die meinerseits genutzt wurden entsprechende Nachweise zu liefern, geschah von Seiten der Ermittlungsbehörde, der StA-Wien, genau nichts. Als ich den verantwortlichen SA. Mag. LÖW unter Druck setzte und zur Rede stellte, forderte er von mir eine Liste von Zeugen zwecks einer Zeugenbefragung.

Ich nannte ihn innerhalb drei Tagen ca. 25 Zeugen iVm. verschiedener Liegenschaften der WOGE-REALITÄTEN GMBH und legte zB. ein Schreiben Dr. ARIEL MUZICANT, der ehemalige Präsident der IKG vor, der jegliche Verantwortung iVm. der WOGE von sich wies. Hr. Muzicant machte Hrn. VIKTOR WAGNER des Vereins B`NAI B`RITH, - SÖHNE ISRAELS für die Einsetzung der WOGE gegen seinen ausdrücklichen Willen verantwortlich. Siehe Schrieben.


Sehr geehrter Herr Bisschop!
 
Ich bin aufgrund meines Funktionswechsels (nicht mehr IKG-Präsident) daher seit Februar 2012 nicht mehr im Vorstand der Kalmus-Stiftung. Davor habe ich alles in meiner Macht stehende getan, um WOGE als Hausverwalter (welcher von Victor Wagner ohne meine Zustimmung eingesetzt wurde) austauschen zu lassen, bin aber am Widerstand des Vorsitzenden des Vorstandes, Victor Wagner, gescheitert.
 
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Ariel Muzicant


Die Einvernahme der Zeugen erfolgte Monate später und lief so ab, dass mir jegliche Begleitung ausdrücklich untersagt wurde. In Folge sind die Einvernahmeprotokolle der Zeugen, die die Verantwortlichen der WOGE-REALITÄTEN GMBH massiv belasten, nie mehr gesichtet worden.

Mehr noch, manche Zeugen wurden als unglaubwürdig eingestuft, obwohl diese exakt das selbe ausgesagt hatten, wie andere Zeugen. Ich habe immer darauf geachtet, dass keine der Zeugen sich kennen und kennen lernen. Das heisst, er war keine Absprache unter den Zeugen möglich.

Weiters wurden Entscheidungen des Magistrats, Beschlüsse des Gerichts etc. der StA-Wien vorgelegt, aus denen eindeutig massive Verfehlungen der WOGE-REALITÄTEN GMBH bei der Legung und der Verrechnung von BK-Abrechnungen nachgewiesen werden konnte.

Es lagen inzwischen GUTACHTEN vor, die massive Rechenfehler, Buchungsmängel und grösste Mängel iVm. der Legung von BK-Abrechnungen über Jahre darstellten. 

Ich erhielt Drohbriefe der Mietervereinigung, dass ich die MV aus der Causa WOGE-REALITÄTEN GMBH heraushalten solle. Termine beim Stadtrat Ludwig führten dazu, dass ich die rechte Hand des Stadtrats aufklären musste, wie man Verrechnung der BK über Jahre ohne Nachweise rückverfolgen kann und in eventu vorhandene Verfehlungen nachweisen kann. Mag. Burger, der Spezialist des Stadtrats meinte anschiessend, jetzt haben Sie mich eines besseren belehrt.

Auf meine Empfehlung wurde die StA-Wien aufgefordert, sich bei dem Magistrat zu erkundigen, iVm. welchen Liegenschaften der WOGE in den letzten Jahren Prüfungen stattgefunden haben. Die Antwort der Magistratsdirektorin Fr. Mag. FISKAS-EINSPIELER, lautete, es sind ihr keine Verfahren bekannt.

Die StA-Wien mit diesem Widerspruch konfrontiert - immerhin lagen zig Nachweise laufende Verfahren des Magistrats Wien vor, wurde ich unverhohlen durch Mag. LÖW aufgefordert, die Magsirtatsdirektorin Mag. FISKAS-EINSPIELER in Ruhe zu lassen.

Nach und nach lagen eine Vielzahl an Dokumente und Urkunden vor, die derart massiv die meiner Meinung nach, schwer kriminellen Handlungen nachwiesen, dass der SA Mag. LÖW derart unter Druck gesetzt wurde, dass er ein Gutachter bestellte.

Als Gutachter wurde DDr. ALTENBERGER erkoren. Der nicht ganz unumstrittener GA erstellte meiner Meinung  ein COPY-PAST Gutachten, dass samt Belege 3.000 Seiten umfasste, aber meiner Meinung nach auch grob mangelhaft war.

Dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, der für diese Arbeit ein Honorar von €145.000,- legte, prüfte die Liegenschaften der von mir genannten Zeugen. Die WOGE-REALITÄTEN GMBH brauchte Monate um gesetzlich verpflichtende Nachweise dem Sachverständiger  auszufolgen.
Das vorliegende Gutachten ist meiner Meinung nach eine Farce. Das von mir vorgelegte GEGENBUTACHTEN beweist dass dem Gutachter DDR.ALTENBERGER der StA-Wien massive Sorgfaltspflichtverletzungen, Fehler und Mängel unterlaufen sind.

Dem Staatsanwalt Mag. LÖW damit am 20.03.2015 damit konfrontiert, gab diese kleinlaut die vorliegenden Mängel zu. Das Gutachten basiert auf sog. LUGURKUNDEN, die WOGE-REALITÄTEN GMBH hatte dem Gutachter, eigens erstellte Urkunden, die die vorliegenden Handlungen verschleiern sollten vorgelegt. 

Trotz der Tatsache, dass dem Gutachter auch die ursprünglichen Urkunden vorlagen, hat er das Gutachten ausschliesslich auf diese LUGURKUNDEN aufgebaut. Dass dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dann auch noch Fehler bei der Berechnung der UMSATZSTEUER unterlaufen sind, ist ein Zeichen, welche Kräfte hier im Spiel sind.

All diese Feststellungen hatten zur Folge, dass genau nichts passiert ist.

Die StA-Wien arbeitet wie gehabt mit dem Gutachten DDR. ALTENBERGER so als ob nichts geschehen ist. Parallel dazu liefen zahlreiche Verfahren an verschiedene Bezirksgerichte in Wien. Die WOGE-REALITÄTEN GMBH versuchte mit allen Mitteln weitere Nachweise ihrer Handlungen zu verhindern. Jeder Mieter der sich auflehnte wurde mit einer KÜNDIGUNGS- und RÄUMUNGSKLAGE konfrontiert.

So schaffte es die WOGE-REALITÄTEN GMBH zahlreiche Mieter mundtot zu machen und die anderen einzuschüchtern. Gegen mich wurde auf der Homepage der WOGE-REALITÄTEN GMBH ein Feldzug mit unwahren Behauptungen gestartet.


Ziel dieser Kampagne gegen mich, war offenbar jeden weiteren Schaden zu verhindern. Zwischenzeitig kam man auf die Idee mir die WOHNUNG, das DACH und sehr viel GELD anzubieten. Man wolle sich unbedingt einigen, so die WOGE-REALITÄTEN GMBH.

Das Problem, ich lasse mich nicht kaufen.

Die Reaktionen auf die hier veröffentlichten Protokolle der BV der StA-Wien sind gewaltig, wofür ich mich bedanken möchte. Ich will weder bestimmte Menschen bestimmter Ethnien noch Menschen bestimmter Herkunft diskriminieren noch kriminalisieren. Für mich sind alle Menschen gleich und mit den gleichen Rechten geboren. Um dies zu schützen, ist es notwendig, die Missstände aufzuzeigen. Alles hier gesagt ist nachweisbar. Ich zeichne seit Jahren jedes Gespräch auf und verfüge auf Grund Ihrer Mitwirkung über weit mehr als 120 Ordner mit Nachweisen aller Art. Ich habe mich verpflichtet gefühlt, stets die Zeugen zu schützen und diese nur den Behörden zu nennen.

Fortsetzung folgt. 
Das nächste Thema, die korrupten Bezirksgerichte als verlängerter Arm der Stadt WIEN (SPÖ) und die recht freundlichen Anwälte der WOGE-REALITÄTEN GMBH, Dr. WOLFGANG RIHA und DR. SUSANNE TICHY-SCHERLACHER

MIETRECHT

Montag, 18. Januar 2016

DIE BESCHULDIGTENVERNEHMUNG, BV DER StA-WIEN


Sehr geehrte Mieter, Bewohner, Betroffene und Interessierte der Causa WOGE-Realitäten GmbH.

Als erstes möchte ich mich für die Unterstützung bedanken, ohne die umfangreiche Informationen und Zusendungen von Dokumenten, wäre eine Aufklärung des Kriminalfalls nicht möglich.

Die Causa der WOGE-Realitäten GmbH, Köstlergasse 7/II/14, 1060 Wien nimmt nach mehr als 5 Jahren endlich Fahrt auf. Die Verantwortlichen der WOGE-Realitäten GmbH, alle samt Personen der Familie FLEIHAUS:

  • Günther Freihaus sen., geb. am 20.12.1940
  • Christine Aigner, geb. am 23.11.1944
  • Helene Strizsik, GF, geb. Fleihaus, geb. am 20.10.1961
  • Gertraude Mathauser, geb. Fleihaus, geb. am 21.05.1964
  • Anton Fleihaus, geb. am 30.11.1964
  • Günter Fleihaus jun., geb. am 28.09.1965
  • Friedrich Fleihaus, geb. am 03.07.1969
  • Richard Fleihaus, geb. am 13.08.1992

wurden auf Grundlage der vorliegenden Sachverhalte in Verbindung mit der nicht korrekten Verrechnung von Betriebskosten entsprechend angezeigt.

Den Personen der Familie FLEIHAUS wird u.a. der Bildung und Teilnahme einer kriminellen Vereinigung, Komplizenschaft zur Vorbereitung einer Straftat, in Tateinheit schweren gewerbsmässigen Betrug und Steuerhinterziehung iVm. den  BK der von ihnen verwalteten Liegenschaften vorgeworfen.

Zahlreiche Handlungen iVm. den von der WOGE beschäftigte Handwerker, wie Hausreiniger, Dachdecker, Installateure, Elektriker, Rauchfangkehrer liegen laut Anzeige vor.

Das Ermittlungsverfahren der StA-Wien, AZ 603 St17/11s, Leitender Staatsanwalt Mag. LÖW, umfasst inzwischen an die 600 Eingaben. In Zusammenhang dieser Vorwürfe gegen die WOGE-Realitäten GMBH, Personen der Fam. FLEIHAUS ist es auffällig, dass trotz zahlreiche Prüfungen der ZENTRALE MIETERVEREINIGUNG (SPÖ) und der MAGISTRATE der Stadt WIEN (SPÖ) als auch durch div. BEZIRKSGERICHTE der Stadt WIEN (SPÖ) - die Bestellung der Personalien eines BG, liegt im Einflussbereich des Landeshauptmannes - es in all den Jahrzehnten, kaum zu nennenswerten Prüfergebnissen kam. Der berechtigte Verdacht liegt Nahe, dass hier nicht alles mit rechten Dingen zugegangen ist.

Im Rahmen der vorliegenden Ermittlungen die Dank Ihre Eingeben - trotz der Versuche der WOGE mittels negativ Kampagnen iVm. der Homepage der WOGE - hat am 23.06.2015 als auch am 09.09.2015 eine sog. kontradiktorische Beschuldigtenvernehmungen (BV) der StA-Wien stattgefunden.

Das Ergebnis dieser BV der StA-Wien ist, dass die Verantwortlichen plötzlich Reue zeigen und gestehen, dass die Hausverwaltung WOGE-Realitäten über Jahre überhöhte BK in Rechnung gestellt hat.

Gleichzeitig versuchen die Verantwortlichen der WOGE, dem am 05.04.2012 verstorben Anton FLEIHAUS sen. die gesamte Schuld der nicht korrekte. Verrechnung von BK in die Schuhe zu schieben. Die Familie meint, dass der alte Mann, der keine nennenswerte EDV Kenntnisse besass, an die 100 Liegenschaften alleine verwaltet und die BK 2.000 Mieter und Bewohner, als auch alle Abrechnungen  und die Steuer als auch die Buchhaltung gemacht hat. Hr. Anton FLEIHAUS sen. geb. am 21.10.1934 war ein gelernter Bäcker. Das alles ist extrem unglaubwürdig und widerspricht den vorliegenden Nachweisen und Urkunden. Fakt ist, dass die BK-Abrchnungen auch nach 2012 nicht stimmen.

Dieser Versuch der tätigen Reue,  ist ein kläglicher Flucht nach vorne. Die Beweislast auf Grundlage der von Ihnen mir bereit gestellten Urkunden und Dokumente war derart erdrückend, dass ein weiteres Abstreiten durch die verantwortliche Familie FLEIHAUS offenbar keinen Sinn mehr ergab. 

Dass diese Geständnisse meiner Meinung nach, nicht der Wahrheit entsprechen sondern einen weiteren Versuch darstellt, den Kopf aus der Schlinge zu bekommen und sich vor Strafe zu schützen ist offensichtlich und ist Gegenstand weiterer Eingaben. Die von Ihnen eingebrachten Nachweisen belegen eindrucksvoll, dass es  hier noch einiges zu klären gibt.

In diesem Kontext wurden auch Strafanzeigen gegen den Anwalt der WOGE, dem immer recht freundlichen Dr. Wolfgang RIHA (RIHACEK), dessen Frau Gabriele RIHA als auch gegen  u.a. die Gerichtsvorsteherin des BG Josefstadt, Dr. Gabriela THOMA-TWAROCH, gegen der Richterin Mag. Maria Tatjana SCHÖNTHAL eingebracht. Gerichtsbedienstete des BG08, Fr. Frederike STRAUSS wurde nachgewiesen mittels Bekannte, Fr. Theresa SCHLAFFER, mir rechtswidrig einen Beschluss mittels einem RSa-Brief untergeschoben zu haben.

Um nur einige zu nennen. Gegenstand der Anzeige ist, ob das BG-Josefstadt (SPÖ) auch immer die gebotene Objektivität gewahrt hat. Auch soll geprüft werden, ob die hier verantwortlichen Juristen sich nicht anderweitig nahe stehen, offenbar massive Verbindungen zum ORF vor. (RIHA, TWAROCH, TICHY, LÖW)

Das Gericht hatte ein sehr grosses Interesse daran mich mundtot zu machen und hat versucht mich zweimal zu besachwalten. Der Geschäftsführer des Verieins VERTRETUNGSNETZWERK, ist der Sohn Fr. Theresa SCHLAFFER die sich als Künstlerin betätigt und in div. BG ausstellt.

Dr. W. RIHA und dessen Frau, Dr. G. RIHA haben zahlreiche entsprechende Eingaben iVm. der WOGE gemacht, die ebenso Gegenstand von Ermittlungen im Ermittlungsverfahren sind.

Meiner Meinung nach, ist die Causa WOGE-REALITÄTEN GMBH ein Sinnbild der in Wien vorliegenden kriminellen Seilschaften, die quer durch aller Ämter und Funktionen darauf abzielt Menschen gewerblich und organisiert mittels Immobilien und dessen Kosten zu betrügen.

Die vorliegende Geständnisse der Verantwortlichen der WOGE-REALITÄTEN GMBH, die Proponenten der Familie FLEIHAUS haben mit ihren Geständnissen eine Tür weit geöffnet.

Weitere Publikationen und Nachweise können Sie in Kürze hier nachlesen. Sollten Sie mit dem Inhalt der Aussagen der Beschuldigten der WOGE, Personen der Familie FLEIHAUS iVm. der BV nicht einverstanden sein,  dann steht es Ihnen frei, mir weitere Informationen zukommen zu lassen, sich an di nächste Polizeidienststelle oder beim leitenden Staatsanwalt, Mag. Bernhard LÖW AZ 603 St17/11s zu melden.

Es gibt sehr viel zu klären, gemeinsam klären wir diese Causa auf.

BV StA-WIEN CHRISTINE AIGNER

Fr. AIGNER lässt über Ihren Anwalt Dr. EICHENSEDER (Strafverteidiger der WOGE-Realitäten GmbH) ausrichten, dass sie mit der WOGE nichts zu tun hat.

Die uns vorliegenden Unterlagen belegen einen anderen Sachverhalt. Die entspreche Nachweise werden in Kürze veröffentlicht.

Sonntag, 17. Januar 2016

BV StA-WIEN GERTRAUDE MATHAUSER

         REPUBLIK ÖSTERREICH 
STAATSANWALTSCHAFT WIEN 

Landesgerichtstrasse 11
1082 Wien
Tel.: +43 (0)1 40127-0
Fax.: +43 (0) 4027911
Staatsanwalt Mag.
Bernhard LÖW



BESCHULDIGTENVERNEHMUNG 

BETREFF: 
BESCHULDIGTENVERNEHMUNG 
Verdacht des Betruges im Zusammenhang mit der Verwaltung von Liegenschaften durch die WOGE Realitäten GmbH 


VERNEHMUNGSDATEN: 
Ort:  Staatsanwaltschaft Wien
Beginn:  23.6.2015, 9.30 Uhr
Leiterin/Leiter:  Staatsanwalt Mag. Bernhard LÖW
Sprache:  deutsch Dolmetsch erforderlich
Dolmetsch: 
Sonst. anwesende Personen:  StA Mag. Linda REDL, RA Dr. Herbert EICHENSEDER





PERSÖNLICHE DATEN 
Geschlecht:  weiblich
Familienname/n: FLEIHAUS
Geburtsname/n: 
Vorname/n:  Gertraude Annemarie
Frühere Namen und Daten: 
Aliasnamen und Daten: 
Spitznamen: 
Sonstige Namen: 
Akademischer Grad/Titel: 
Tag, Monat, Jahr der Geburt: 21.05.1964
Ort, Bezirk, Land der Geburt: Wien
Staat der Geburt:      Österreich
Staatsangehörigkeit:            Österreich
Vornamen der Eitern:  Vater: Anton Mutter Gertraud
Familienstand:  verheiratet
Ehegattin/Ehegatte:  Christian MATHAUSER
Wohnort:
Straße, Nr., Stiege, Tür: Dechant-Zeiner-Gasse 9
PLZ, Ort, Bezirk:  2380 Perchtoldsdorf
Staat:  Österreich
Telefonnummer/n:  01/5861435 
E-Maii-Adresse/n: 
Legitimation: 
Beruf/Erwerbstätigkeiten: Angestellter
Schulbildung:  4 Jahre VS, 4 Jahre AHS, 5 Jahre BHLA
Vermögen:  keine Angaben
Nettoeinkommen:  keine Angaben
Finanzielle Verpflichtungen:  keine Angaben
Sorgepflichten:  1 Kind
Gesetzlicher Vertreter: 
Vorstrafen:  keine
Bewährungshelfer/in: 
BELEHRUNGEN HINWEISE ERKLÄRUNGEN: Generelle Belehrung für Verdächtige/Beschuldigte: 
Ich wurde vom Gegenstand des gegen mich bestehenden Verdachts und über meine Rechte im gegenständlichen Ermittlungsverfahren informiert. Ich wurde ergänzend darauf aufmerksam gemacht, dass meine Aussage meiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen mich Verwendung finden kann. 
So stehen mir nach der geltenden Strafprozessordnung folgende Rechte zu: 
 einen Verteidiger zu wählen(§ 58 StPO) und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten(§§ 61     und 62StPO),
Akteneinsicht zu nehmen(§§ 51 bis 53 StPO),
3.  mich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der §§ 58, 59 Abs. 1 und 164 Abs. 1 StPO mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und mich mit ihm zu besprechen,
4.  einen Verteidiger meiner Vernehmung beizuziehen(§ 164 Abs. 2StPO),
5.  die Aufnahme von Beweisen zu beantragen(§ 55 StPO),
6.  Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben(§ 106StPO),
7.  Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben(§ 87 StPO),
 die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen(§ 108StPO),
an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten(§ 165 Abs. 2 StPO), an einer Befundaufnahme(§ 127 Abs. 2 StPO) und an einer Tatrekonstruktion(§ 150StPO) teilzunehmen, 
10. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben , 
11. Übersetzungshilfe zu erhalten(§ 56 StPO). 
Ich wurde weiters darauf hingewiesen, dass die vorstehenden Rechte gegebenenfalls im Einzelfall auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung eingeschränkt werden können. 



VERNEHMUNGSPROTOKOLL: 
Nach erfolgten Belehrungen gebe ich folgendes freiwillig an:
Wenn ich gefragt werdewer für was zuständig war bis zum Ableben meines VatersMein Vater war für alles zuständig hat nichts aus den Händen gegeben und hat bestimmt was zu passieren hat und wann es zu passieren hat. 
Ich bin in der Firma mit der Vermietung von Apartments betraut und über die Verwaltung der Liegenschaften habe ich keine WahrnehmungenIch war auch nie mit Betriebskostenabrechnungen befasst. In meinem Bereich war ich mit Mieterbeschwerdeninsbesondere über Reparaturen bzwStromausfall und diverse sonstige Dingebefasst. Die Apartments werden hauptsächlich an große FirmenBotschaften bzwdie UNO vermietetDas betrifft Leutedie sich für ein paar Monate einmieten müssenbis sie etwa etwas anderes (Haus oder Wohnung) gefunden haben oder die Mitarbeiter wechseln. 
Ich bin seit 1983/84 im Betrieb tätigEs war immer nur Familie und gab nie Angestellteauch keine SekretärinDie Aufteilung zwischen den Familienmitglieder war wie folgt: meine Schwester hat auch gemachtwas mein Vater ihr gesagt hat; auch mein BruderWir haben alle das gemachtwas mein Vater uns gesagt hat. Mein OnkelGünther FLEIHAUSist mehr oder weniger für langjährige Kunden zuständigwenn es gewünscht wirdWenn also langjährige Kunden mit ihm sprechen wollen steht er zur Verfügung 
Mein Vater hat seine Listen und Zettel gehabt und hat gesagt "Du machst das und du machst das" und dann ist man wieder zurück gekommen und hat berichtet. Er hat alles bestimmt und es ist nicht so gewesen, dass irgendetwas nicht in seinen Bereich gefallen wäre. 
Befragt zu den letzten acht bis neun Jahren und Kundenbeschwerden von LeutenEinsicht- nahmen von Mietern etc.: Mein Arbeitsplatz ist nicht im Bürosondern ich gehe im Prinzip den ganzen Tag herumkontrolliere die Putzfrauen und schaue mir die Räume anob etwas sauber zu machen istWenn ich ins Büro gegangen bindann war das kurz um etwas zu besprechen im Zusammenhang mit den ReparaturenDie Apartments sind in der Köstlergasse 579 und 14Das Büro ist in der KöstIergasse 7Betriebsanlagengenehmigungen waren vorhandenApartments sind Wohnungen die eingerichtet sindmit Geschirr und die halt betreut wer- den und kurz- bzw. mittelfristig vermietet werden Es handelt sich aber nicht um Ferienwohnungen für Touristen
In Investitionsentscheidungen war ich nicht eingebundenEs gab auch keinen Familienrat diesbezüglichMeine Mutter war nicht im Betrieb tätig, sie war zu Hause. Ich war auch nicht in die Erstellung von JahresabschlüssenBilanzenSteuererklärungen ein- gebundenDas hat alles mein Vater gemacht. 
Den Betrieb zu übergeben vor seinem Ableben war für meinen Vater kein Themaweil er für sich unsterblich warMan durfte das auch nicht ansprechendenn da wurde er böseEs wurden daher zu seinen Lebzeiten auch keine Vermögenswerte übertragen. Er wollte sich nicht mit seiner Sterblichkeit auseinandersetzenWarum die Geschäftsführung an meine ältere Schwester abgegeben worden istweiß ich nichter mit uns darüber nicht gesprochenMein Vater hatte das so entschieden und das hatte man zu akzeptierenEs war aber nicht sodass sich dadurch etwas geändert hat. 
Ich bin auch weiterhin nur für die Apartments zuständig und habe mit der Aufarbeitung nichts zu tun. Bei den Apartments selber gab es keine Probleme. Betriebskosten und der gleichen war da auch nie Thema
Mit Geldangelegenheiten (Kontoverbindungen etc.) war ich nicht befasstAuch wenn jemand nicht gezahlt hatwas eigentlich nie vorkamwar ich nicht eingebundendas Mahnsystem ver- lief automatischAuch mit BetriebskostenabrechnungenAushang in den Häusern habe ich nichts zu tun habe
Zu Herrn Bisschop habe ich keine persönliche Wahrnehmung
Wenn mir vorgehalten wirddass ich Gesellschafterin bin und es über Umwege auch mein Geld ist bzwmeine Schwester angegeben hatdass es zu Rückzahlungen kamIch weißdass Fehler passiert sinddas Geld gehört den Mietern und das bekommen sie zurückIch kann über Beträge nichts sagendas weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht, ob es Fremdfinanzierungen gibt. Wir reden nicht über SummenIch vertraue meiner Farniliedass sie das in Ordnung bringt. Mein Tätigkeitsbereich hat sich nicht geändert und ich habe genug zu tunEs wäre auch kontraproduktivweil ich für Hausverwaltertätigkeiten nicht ausgebildet binWir versuchen jetzt, alles aufzuteilenDie Entscheidungen werden jetzt im Familienverband getroffen und wir versuchendenselben Fehler nicht zu machenIch wurde erst nach dem Tod meines Vaters Gesellschafterin
Wenn mir vorgehalten wirddass meine Schwester gesagt hatder Vater meinte ein Bankkonto reicht: Ich weiß von einem Kontowas er gesagt hatweiß ich nicht. Es stimmt aber sicherwas meine Schwester gesagt hat. Ich kenne die Ausführungen meiner Schwester. 
Im Büro ist nur die Familie tätigdas war schon immer soWenn ich gefragt werde, warumich nehme anmein Vater wollte keine Fremden im BetriebEs sind immer mehr Familienmitglieder eingetretenweshalb kein zusätzlicher Personalbedarf (bis auf die Reiniger etc.) bestandIch war bis zum Ableben meines Vaters Angestellt und habe ein regelmäßiges Gehalt bezogenEs gab darüber hinaus keine weiteren Ausschüttungen bzwBeteiligungenMein Vater hat uns bei der Existenzgründung geholfenwenn es notwendig warIch habe nicht gewusstwoher das Geld im Detail kam und das hat er mir auch nicht gesagt. Jahresabschlüsse und Bilanzen habe ich nicht gesehendie hätte er mir auch nicht gezeigt. 

Kenntnisnahme und Korrekturen:Ich hatte die Möglichkeitdiese Vernehmung Seite für Seite durchzulesenbzw. durchlesen zu 
lassenIch hatte die MöglichkeitKorrekturen vornehmen zu lassen
Abschluss der Vernehmung: 
Die Vernehmung wurde von bis unterbrochen 
Ende der Vernehmung 10.29 Uhr 
Unterschrift des vernehmenden Organs..... ...

Abschluss der Vernehmung: 
Staatsanwaltschaft Wien
Wien, am 09.09.2015Mag. Bernhard LÖW, Staatsanwalt